Schulbegleitung
Die Schulbegleitung nach § 35a SGB VIII soll Kindern helfen, am Unterricht teilzunehmen und sich im Schulalltag zurechtzufinden, wenn sie das aufgrund einer seelischen Beeinträchtigung nicht ohne Hilfe können.
Wer hat Anspruch?
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Kinder/Jugendliche mit diagnostizierter seelischer Behinderung
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Oder: wenn eine solche Behinderung droht
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Voraussetzung: Die Teilhabe an Bildung ist dadurch wesentlich eingeschränkt
Zuständig im Landkreis ist das Jugendamt