Schulbegleitung

Die Schulbegleitung nach § 35a SGB VIII soll Kindern helfen, am Unterricht teilzunehmen und sich im Schulalltag zurechtzufinden, wenn sie das aufgrund einer seelischen Beeinträchtigung nicht ohne Hilfe können.

Wer hat Anspruch?

  • Kinder/Jugendliche mit diagnostizierter seelischer Behinderung

  • Oder: wenn eine solche Behinderung droht

  • Voraussetzung: Die Teilhabe an Bildung ist dadurch wesentlich eingeschränkt

Zuständig im Landkreis ist das Jugendamt

 

Eine Hand hält einen gelben Bleistift und schreibt auf ein liniertes Blatt, während Bleistiftspäne daneben liegen.